280 abs 1 und 3
Der Schadensersatzanspruch gem. Sekundäransprüche entstehen dann, wenn der Schuldner eine primäre Leistungspflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Grundsätzlich kann der Gläubiger dann gem. Beim Schadensersatz wird zwischen Schadensersatz statt der Leistung und neben der Leistung unterschieden. Um eine genaue Differenzierung dabei vorzunehmen muss man sich zunächst über die Interessen des Gläubigers im Klaren sein. Mit dem schuldrechtlichen Anspruch auf die Leistung Leistungspflicht des Schuldners geht ein Interesse am Erhalt der Leistung einher Erfüllungsinteresse. Wird dieses Erfüllungsinteresse nun durch eine Leistungsstörung beeinträchtigt, sodass ein Zufriedenstellen des Interesses nicht oder nur unvollständig möglich ist, greift der Schadensersatz statt der Leistung. Die Leistung kann dann nicht mehr verlangt werden, stattdessen tritt der Schadensersatz an die Stelle der Leistung. Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger gem. Beim Schadensersatz neben der Leistung hat der Gläubiger ein Interesse daran, dass die Integrität seiner Rechte, Rechtsgüter und Interessen nicht beeinträchtigt wird.
280 Abs 1 und 3 im Strafgesetzbuch: Grundlagen und Auswirkungen
Die jweilige Leistungspflicht bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt. Tipp: Für die Schlechtleistung im Kaufrecht schau dir am besten unseren neuen Artikel zum Sachmangelbegriff gem. Vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. Dies erfolgt in Form einer angemessenen Fristsetzung. Definition: Die Nachfristsetzung ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistungserbringung. Definition: Die Frist ist auch angemessen, wenn der Schuldner in der Zeit eine bereits begonnene Handlung beenden kann. Hinsichtlich der Angemessenheit ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Frist nicht lange genug sein muss, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, eine noch gar nicht begonne Handlung zu tätigen und fertigzustellen. Bestimmt der Gläubiger keine Frist oder ausdrücklich eine zu kurz bemessene Frist, so wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Setzt der Gläubiger jedoch missbräuchlich eine offensichtlich zu knapp bemessene Frist bspw. Der Gläubiger kann nur einen Schadensersatz fordern, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
| Die Bedeutung von § 280 Abs 1 und 3 für die Strafrechtspraxis | Interessefortfall des Gläubigers bzgl. Durchsetzbarkeit des Anspruchs]. |
| Erläuterung und Fallbeispiele zu § 280 Abs 1 und 3 | Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten. |
Die Bedeutung von § 280 Abs 1 und 3 für die Strafrechtspraxis
Interessefortfall des Gläubigers bzgl. Durchsetzbarkeit des Anspruchs]. Sie erinnern sich: Über den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung werden diejenigen Schadenspositionen geltend gemacht, die durch eine Nachholung der zunächst ausgebliebenen Leistung bis zum letztmöglichen Zeitpunkt hätten vermieden werden können und das Interesse des Gläubigers an der Leistung als solcher befriedigen. Erforderlich ist hier grundsätzlich das erfolglose Verstreichen einer angemessenen Frist sowie ein Vertretenmüssen des Schuldners. Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung, entfällt der Anspruch auf die Leistung, vgl. Der fruchtlose Ablauf der Nachfrist lässt den Primäranspruch noch nicht entfallen, sondern erst das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung oder die Rücktrittserklärung. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Auswahlrecht des Gläubigers sog. In Betracht kommt grundsätzlich jedes anspruchsbegründende Schuldverhältnis, aus Vertrag oder aus Gesetz. Bei bestimmten gesetzlichen Schuldverhältnissen gelten aber Besonderheiten und Einschränkungen, die wir uns im jeweiligen Sachzusammenhang an anderer Stelle näher ansehen werden.
Erläuterung und Fallbeispiele zu § 280 Abs 1 und 3
BGH vom Die Pflichtverletzung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. In Fällen grober Berufspflichtverletzungen, etwa bei Ärzten, Steuerberatern oder Rechtsanwälten, hilft die Rechtsprechung aber mit Darlegungs- und Beweiserleichterungen. Der Schuldner muss sämtliche Schäden ersetzen, die auf die Pflichtverletzung zurückzuführen sind und vom Schutzzweck der Norm umfasst werden. Die Schuldverhältnisse können etwa durch zweiseitige Verträge, durch einseitige Verträge, die Aufnahme von Vertragsverhandlungen c. Diese Regelung ist dispositiv. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, etwa alternative Heilmethoden. BGH , Für die Pflichtverletzung, die Kausalität und den Schaden trägt grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast. Demgegenüber trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er und seine Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben. Da die Abgrenzung zwischen Pflichtverletzung und Verschulden schwierig ist, ist in Einzelfällen auch schwierig zu ermitteln, wer was darlegen und beweisen muss.