22 abs 1 satz 4 sgb ii
Sozialgesetzbuch SGB II Zweites Buch Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Rechtsgrundlagen
Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB II selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz Soweit eine vollständige Minderung nach Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal März des Folgejahres zu ermitteln und dem Juni Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im Prozentpunkte gemindert. Artikel 1 G. Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 5 BürgerGG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 BAföGÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 1 1.
| 22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II | Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. |
| 22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Leistungen und Anspruchsgrundlagen | Sozialgesetzbuch SGB II Zweites Buch Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. |
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Sozialgesetzbuch SGB Zweites Buch II - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - Artikel 1 des Gesetzes vom Dezember , BGBl. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
22 Abs 1 Satz 4 SGB II: Leistungen und Anspruchsgrundlagen
Neue Einträge Letzte Ereignisse Textmarker. Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes Absatz, Nummer, Satz etc. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" Einstellung oben. Änderungsübersicht Inkrafttreten Änderungsgesetz Ausfertigung Fundstelle Änderung Vorherige Fassung und Synopse über buzer. Zum selben Verfahren: BVerfG, SG Mainz, Was ist das? Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier: kopieren. Was ist dejure. Vernetzungsfunktion Stellenmarkt Zitierfunktion. Erweiterung Multi-Suche Rechtsfenster COVIDÜbersichten. Sie können auswählen Maus oder Pfeiltasten :. Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe Komplette Übersicht. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,. Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze.